Kosten

Kostenübernahme durch Pflegekasse

Die wichtigsten Leistungen der Pflegekasse kurz zusammengefasst

Liegt ein Pflegegrad vor, stehen Ihnen verschiedene Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung.
Für die Finanzierung von Betreuungsleistungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag kommen vor allem folgende Hilfen in Frage.

 

1. Entlastungsbetrag

2. Pflegegeld

3. Pflegesachleistungen

4. Verhinderungspflege + Anteil Kurzzeitpflege

 

​​Im Folgenden haben wir die wichtigsten Begriffe sowie die Höhe der Ansprüche und die Voraussetzungen für Sie aufbereitet.

 

 


1. Entlastungsbetrag 

 

Mit der erstmaligen Genehmigung eines Pflegegrades steht Ihnen der Entlastungsbeitrag in Höhe von 131 € pro Monat zu, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades und zusätzlich zu den übrigen Leistungen der Pflegekasse. Bei Ehepaaren steht jedem Partner der einen Pflegegrad aufweist der Entlastungsbetrag zu.

Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Leistungen zur Entlastung von pflegenden Personen sowie zur Förderung der Selbstbestimmtheit von pflegebedürftigen Personen genutzt werden und ist zweckgebunden. Somit ist der Entlastungsbetrag also nicht als Geld verfügbar, das frei genutzt werden kann, sondern kann nur zur Finanzierung von bestimmten Dienstleistungen eingesetzt werden. Der Betreuungsdienst Schwertfeger ist als Anbieter von Unterstützungsleistungen im Alltag von den Pflegekassen zugelassen und kann diese Leistung ebenfalls mit den Pflegekassen abrechnen.

Anders, als bei den Pflegesachleistungen, können die monatlichen Ansprüche des Entlastungsbetrages angespart und zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt werden. Werden beispielsweise in den Monaten Januar bis August keine Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt, steht im September ein Betrag von insgesamt 1048,- Euro pro Person mit Pflegegrad zur Verfügung. Restbeträge, die am Ende eines Kalenderjahres noch nicht verbraucht wurden, können in das Folgejahr übertragen und noch bis zum 30.06. des Folgejahres genutzt werden.

 

 

 

2. Pflegegeld

 

Pflegebedürftige können darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen.

Sie haben deshalb die Möglichkeit das Pflegegeld oder die sogenannten Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege oder Betreuung selbst sichergestellt wird, z.B. durch Angehörige.

Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen.

Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:

 

 

Pflege Grad:                                      Pflegegeld ab 2025 in €

        1.                                                                                 0,00€

        2.                                                                           347,00€

        3.                                                                           599,00€

        4.                                                                           800,00€

        5.                                                                           990,00€

(Stand: Januar 2025)


 


 

3. Pflegesachleistungen

 

Pflegesachleistungen können z.B. für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden. Dieser Verrechnet seine Leistungen direkt mit der Kranken- bzw. Pflegekasse.

Wichtig ist hier zu wissen, dass bis zu 40% der Pflegesachleistungen auch für Betreuungsleistungen umgewandelt werden können.

Der umgewandelte Betrag wird im Rahmen der Kombinationsleistung genauso behandelt, als hätte die Pflegebedürftige für diesen Betrag ambulante Pflegesachleistungen bezogen.

In diesem Fall haben Sie einen prozentualen Anspruch auf den Rest des Pflegegeldes, das durch die Pflegesachleistungen nicht aufgebraucht wurde.

Die Pflegesachleistungen betragen je Kalendermonat:

 

 

Pflege Grad:                                    Pflegesachleistungen ab 2025 in €

       1.                                                                0,00€  

       2.                                                          796,00€ (318,40€ Umwandlungsanspruch)

       3.                                                       1.497,00€ (598,80€ Umwandlungsanspruch)

       4.                                                       1.859,00€ (743,60€ Umwandlungsanspruch)

       5.                                                       2.299,00€ (919,60€ Umwandlungsanspruch)                                

(Stand: Januar 2025)
 

 

4. Verhinderungspflege

 

Pflegende Angehörige leisten jeden Tag wertvolle Arbeit. Dennoch benötigen auch sie gelegentlich eine Auszeit – sei es für Erholung, Urlaub, Arzttermine oder persönliche Angelegenheiten. Die Verhinderungspflege ermöglicht in diesen Fällen eine zuverlässige Vertretung der Pflegeperson.

Die Betreuung kann sowohl durch Privatpersonen wie Freunde, Verwandte oder Nachbarn als auch durch einen anerkannten Betreuungsdienst, wie dem Betreuungsdienst Schwertfeger, übernommen werden.

Voraussetzungen für die Verhinderungspflege
Die pflegebedürftige Person verfügt über mindestens Pflegegrad 2.
Die häusliche Pflege wurde bereits mindestens sechs Monate durch eine private Pflegeperson erbracht.
Die Pflegeperson ist vorübergehend verhindert und kann die Betreuung zeitweise nicht übernehmen.
Leistungsumfang

Die Verhinderungspflege kann stundenweise oder tageweise in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse übernimmt hierfür die Kosten im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge.

Seit dem 1. Januar 2025 steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag zur Verfügung. Dieser kann flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden. Die Höhe des Budgets richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Wir beraten Sie gerne

In einem persönlichen Gespräch erläutern wir Ihnen Ihre individuellen Möglichkeiten und prüfen gemeinsam, welche Zuschüsse und Leistungen Ihnen zustehen.

Sprechen Sie uns gerne an – wir freuen uns darauf, Sie zu unterstützen.

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